Kenntnisse über das Mietrecht als Schutz vor Klagen

Miete

Auch wenn die Wohnräume nur angemietet worden sind, darf doch grundsätzlich jeder nach der Devise „My home is my castle“ leben. Doch es gibt sowohl vom Vermieter auferlegte Nutzungsbeschränkungen als auch nach der allgemeinen Rechtssprechung gegenüber den Nachbarn geltende Pflichten zur Rücksichtsnahme, die zu beachten sind, möchte der Mieter nicht zu den knapp 40 Prozent der Bevölkerung (Angabe GfK) gehören, die schon einmal in einen Nachbarschaftsstreit oder einen Streit mit dem Vermieter verwickelt worden sind.

Information über geltendes Recht ist sinnvoll und möglich

Zwar werden die meisten Streitigkeiten gütlich bereinigt. Nur 1,7 Prozent aller Personen, die in einer repräsentativen Umfrage zu diesem Thema von der GfK befragt worden waren, gaben an, einen Nachbarschaftsstreit schon einmal vor Gericht ausgetragen zu haben. Dennoch sind Haus und Garten allzu oft nicht nur Orte des privaten Rückzugs, sondern immer wieder Anlass zu unschönen Auseinandersetzungen mit den Nachbarn. Viele Zwistigkeiten könnten vermieden werden, wenn jeder seine Rechte und die des Nachbarn kennen und beachten würde.

Eine Möglichkeit, mehr über die eigenen und die fremden Rechte zu erfahren, bietet die Website Mietkaution.org. Denn anders als der Name vermuten lassen könnte, beschränkt sich diese Seite keineswegs auf viele nützliche, liquiditätserhaltende Tipps und Angebote rund um das leidige Thema Kaution, sondern hält mit der Sammlung und Veröffentlichung aktueller Gerichtsentscheidungen, die sich um Haus und Garten drehen, viele wichtige Informationen für Mieter und Eigentümer bereit.

Grillen – des einen Leid, des anderen Freud

Häufiger Anlass zu Auseinandersetzungen mit den Nachbarn sind neben Störgeräuschen (Musik und Fußgetrampel), unerledigten Gemeinschaftsaufgaben (Schneeräumen, Treppenhausreinigung) und lauten Handwerksarbeiten in jedem Sommer aufs Neue Belästigungen durch Grillpartys. In diesem Zusammenhang ist bei mietkaution.org ein interessantes Urteil des Amtsgerichtes Westerstede (AZ.: 22 C 614/09) zu finden. Ein Nachbar in einem Mehrfamilienhaus, das sich neun Meter von einer Grillstelle des Nachbarn entfernt befindet, hatte auf Unterlassung zu häufigen Grillens geklagt und gleichzeitig versucht, für die wenigen Male, an denen das Grillen überhaupt noch erlaubt sein soll, die Notwendigkeit einer 48-stündige Vorankündigung zu erwirken.

Das Gericht konnte der Klage insoweit folgen, als der Qualm und der Grillgeruch spätestens dann, wenn beides in das geöffnete Fenster eines Nachbarn eindringt, als Belästigung wahrgenommen werden können. Die bisherige Praxis des Nachbarn, den Grill bis zu dreimal pro Monat zu benutzen, ging dem Richter somit tatsächlich zu weit, doch dem Antrag des Klägers, den Grill nur noch maximal einmal pro Monat zu benutzen, wollte er dennoch nicht zustimmen. Insbesondere der Antrag auf Voranzeige wurde abgelehnt, da der Zwang, das Grillen 24 Stunden vorab anzuzeigen, zu weitgehend ist und sowohl der Spontanität im Wege stehen und auch keine kurzfristige Anpassung an die manchmal veränderliche Wetterprognose mehr zulassen würde. Der Richter hat sich letztlich für die goldene Mitte entschieden.

Grundsätzliche Rechtslage

Nach allgemein geltendem Recht ist das Grillen im Sommer grundsätzlich zu dulden, wenn die Wesentlichkeitsgrenze (§ 906 BGB) nicht überschritten wird. Da die Grenze, dessen, was für die Mitmenschen noch zumutbar ist, so gezogen werden muss, dass zum einen die in Grundgesetz verankerte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des Grillenden nicht eingeschränkt wird, zum anderen aber auch das Recht der Nachbarn auf ungestörten Gebrauch der Wohnung (§ 854 ff, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 14 GG) nicht verletzt werden darf, waren bei dem Urteil Abwägungen zu treffen, die beiden Seiten gerecht werden.

Relativ aktuelles Urteil des AG Westerstede

Herausgekommen ist ein Urteil, wonach das Grillen während der Sommermonate von Mai bis September jeweils zweimal pro Monat, also insgesamt zehn Mal im Jahr, geduldet werden muss. Auch wenn der Wind an den Grillabenden so steht, dass der Rauch mit den Gerüchen direkt in das geöffnete Schlafzimmerfenster des Nachbarn eindringen würde, ist es nach dem Urteil des Amtsgerichtes Westerstede dem oder den Nachbarn zumutbar, Fenster und Türen während der relativ kurzen Phase der Rauch- und Geruchsentwicklung geschlossen zu halten.

Der Einzelfall ist maßgeblich

Doch leider ist das zitierte Urteil nicht für jedermann bindend; so hat beispielsweise das Amtsgericht Bonn entschieden, das Grillen mit Holzkohle auf Balkonen und Terrassen nur einmal monatlich nach einer 48-stündigen Vorankündigung erlaubt ist. Nach dem Landgericht Stuttgart ist das Grillen innerhalb von insgesamt sechs Stunden pro Jahr zumutbar, und nach einem Urteil des Landesgerichtes Essen ist es wegen der ausgehenden Immissionen grundsätzlich vertragswidrig, auf Balkonen mit Holzkohle zu grillen. Besser als jedes Gerichtsurteil schützt die Praxis, sich im Einzelfall vorher beim Vermieter zu erkundigen und im Idealfall einen Konsens mit den Nachbarn zu suchen.

Garten und Haus können nur dann als eine Stätte der Erholung und Entspannung dienen, wenn Streitigkeiten mit den Nachbarn möglichst verhindert werden. Schon Friedrich Schiller hat das gewusst, als er seinem Helden Wilhelm Tell die seither viel zitierten Worte von dem Frieden, in dem keiner leben kann, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt, in den Munde legte. Doch nicht nur in den Fällen, in denen sich der Nachbar so gar nicht auf ein gütliches Miteinander einlassen will, ist es sinnvoll und notwendig, sich über die jeweils geltende Rechtssprechung auf dem Laufenden zu halten.