Gebäudereinigung

Gebäudereinigung und Hausbetreuung – was Mieter und Vermieter wissen müssen

Haus

Beide Parteien, Vermieter und Mieter, haben Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag, die ohne Ausnahme einzuhalten sind. Maßgeblich ist allerdings welche mietrechtlichen Vereinbarungen schriftlich im Vertrag festgehalten worden sind und per Unterschrift vom Vermieter und Mieter bestätigt wurden. Mündliche Vereinbarungen per Handschlag haben vor Gericht kaum Gewicht. Es empfiehlt sich immer alle getroffenen Vereinbarungen in Schriftform festzuhalten. Dies gilt insbesondere auch für die Gebäudereinigung.

Die Hausordnung regelt nicht nur die gesetzlichen Ruhezeiten

Ein standardsmäßiger Mietvertrag ist in der Regel mit der so genannten „Hausordnung“ gekoppelt. Die Hausordnung regelt die gesetzlichen Ruhezeiten, benennt die vorhandenen Gemeinschaftsräume und gemeinschaftlichen Außenflächen und legt u. a. fest, ob und wann jeder einzelne Mieter um das Haus herum fegen und das Treppenhaus putzen muss. Die turnusmäßige Reinigung von Treppenhaus, Außenanlagen und Gemeinschaftsräumen ist von allen Mietern peinlichst genau einzuhalten, um die Reinlichkeit im Interesse aller Mieter zu gewährleisten. Kommt auch nur ein Mieter dieser in der Hausordnung benannten Pflicht nicht nach, so ist der Vermieter nicht nur berechtigt, sondern widerum sogar verpflichtet, eine Gebäudereinigungsfirma zu beauftragen und die Kosten auf den jeweiligen Mieter umzulegen. Wichtig noch zu erwähnen: Ein öffentlicher Aushang im Hausflur (ein sogenannter Putzplan) allein genügt nicht, um jeden einzelnen Mieter an die regelmäßige Treppenhausreinigung zu binden. So ein Aushang dient allenfalls als „Erinnerung“ oder „Gedankenstütze“; gerade in großen Miethäusern mit vielen Mietparteien.

Hauswart und Gebäudereinigung als Betriebskosten

Vermieter können neben der planmäßigen Treppehausreinigung durch die Mieter im Mietvertrag festlegen, dass eine externe Gebäudereinigungfirma (siehe beispielsweise Gebäudereinigung Salzburg) für die Sauberkeit im Treppenhaus, in den Gemeinschaftsräumen und ums Haus herum sorgen wird. Die dafür entstehenden Umlagen kann der Vermieter als Mietnebenkosten monatlich zur Miete auf jeden einzelnen Mieter umrechnen und diese zum Gegenstand des Mietvertrag machen. Auch die Kosten für einen Hauswart oder einen Hausmeister können auf die Mieter verteilt werden.

Beschliesst der Vermieter von Anfang an, dass ein Hauswart / Hausmeister oder ein Gebäudereinigsunternehmen die Treppenhausreinigung für das gesamte Gebäude übernehmen soll, können sich die Mieter nicht dagegen wehren.

(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)