Die Aufgaben einer Hausverwaltung

Allgemein Immobilien Wohnung

Eine weit verbreitete, beliebte Alternative zum Eigenheim, ist die Eigentumswohnung. Die Wohneinheiten einer Eigentumswohnungsanlage können variieren. Kleine Wohnungseigentumsanlagen mit 4 bis 8 Einheiten werden bei Investoren und Selbstnutzern  bevorzugt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft einer Eigentumsanlage überträgt in der Regel die Verwaltung des Objektes einer Hausverwaltung. Im Bereich der Immobilienwirtschaft befasst sich eine kompetente Hausverwaltung mit der Verwaltung von vermieteten Wohnhäusern, Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen und Gewerbeobjekten.  Die Eigentümergemeinschaft eines Wohnkomplexes überträgt, mit einem Verwaltervertrag in Ergänzung der Teilungserklärung, dem Verwalter nach Maßgabe festgelegter Bestimmungen die Verwaltung der Wohnanlage. Der Vertrag wird für einen gewissen Zeitraum festgelegt und verlängert sich jeweils um ein Jahr wenn nicht fristgerecht gekündigt wurde.

Wohnungseigentumsgesetz

Die Aufgaben der Hausverwaltung ergeben sich aus den §§20 bis 28 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) und den Vereinbarungen die aus dem Gemeinschaftsvertrag bzw. der Teilungserklärung resultieren. Die kompetente Hausverwaltung muss in der Lage sein, für die Wohnungseigentümer innerhalb der Verwaltungstätigkeit Verträge sowie andere rechtliche Geschäfte abzuschließen. Die Rechte der Wohnungseigentümer aus §21 WEG bleiben hiervon unberührt. Die Hausverwaltung schließt nicht nur im Namen der Wohnungseigentümer die Verträge mit den Energie- und Wasserversorger ab. Sie ist auch für den Abschluss einer Gebäudeversicherung (gegen Wasser-, Feuer-, Frost- sowie Haftpflichtschäden) zuständig. Hausverwaltungen treten im Namen der Eigentümergemeinschaft auf und sind sogar gegenüber Behörden und Gerichten bevollmächtigt, die Gemeinschaft und die Miteigentümer zu vertreten.

Hausverwaltung erstellt den Wirtschaftsplan

Die Hausverwaltung führt die Hausgeldkonten und das Instandsetzungsrücklagenkonto. Die Verwaltung muss die Konten unter dem Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft, und vom Vermögen der Hausverwaltung getrennt, führen. Die Hausverwaltung ist verpflichtet einmal im Jahr eine Eigentümerversammlung einzuberufen, nachdem die Abrechnung des Wirtschaftsjahres erfolgt ist und mit dem Wirtschaftsplan für das kommende Wirtschaftsjahr an die Eigentümer verschickt wurde. Für die Eigentümerversammlung erstellt die Hausverwaltung eine Tagesordnung mit den aktuellen Themen, die bei der Versammlung besprochen werden. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse, die von der Eigentümergemeinschaft gefasst wurden, müssen von der Verwaltung in einem Beschlussbuch gesammelt werden.